Reife- und Diplomprüfung
Die gesetzlichen Grundlagen für die sRDP an Handelsakademien und dem Aufbaulehrgang an Handelsakademien sind eine Novelle des Schulunterrichtsgesetzes (BGBl. Nr. 52, 19. Juni 2010), sowie die Verordnung über die abschließenden Prüfungen (Prüfungsordnung BMHS) in der Fassung BGBl. II Nr. 265/2012, BGBl. II Nr. 160/2015, BGBl. II Nr. 30/2017 und BGBl. II Nr. 107/2019
Die gesetzliche Grundlage für die sRDP an Handelsakademien für Berufstätige ist die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS in der Fassung BGBl. II Nr. 36/2017
Ab Haupttermin 2019:
HAK: 15. Unterabschnitt Prüfungsordnung BMHS (§ 68 - 70)
HAK-B: 7. Unterabschnitt Prüfungsordnung BMHS-B (§ 40 - 42), (standardisierte Klausuren aus "Deutsch", "Englisch", "Französisch", "Italienisch", "Spanisch" sowie "Angewandte Mathematik")
Haupttermin 2022/23:
Rundschreiben zu abschließenden Prüfungen
für den Haupttermin 2022/23:
Es gelten die Regelungen der regulären rechtlichen Bestimmungen (keine COVID-bedingten Anpassungen).
Änderungen, die ins Dauerrecht übernommen wurden:
Klausurprüfung:
Berücksichtigung der (ermittelten) Jahresnote bei der schriftlichen Klausurarbeit
Schwellenwert als Voraussetzung zur Berücksichtigung der Jahresnote bei der Klausurarbeit
Mündliche Prüfung:
Berücksichtigung der (ermittelten) Jahresnote bei der mündlichen Prüfung
Mitwirkung an der Prüfung als Voraussetzung zur Berücksichtigung der Jahresnote bei der der mündlichen Prüfung
Struktur der sRDP:
Die sRDP besteht aus sieben Prüfungsteilen:
Diplomarbeit
3 Klausuren und 3 mündliche Prüfungen oder
4 Klausuren und 2 mündliche Prüfungen
Variante 1:
Klausur*: Betriebswirtschaftliche Fachklausur, Deutsch, Lebende Fremdsprache (Englisch (B2) oder Französisch, Spanisch, Italienisch, Russisch etc. (B1))
Mündliche Prüfung: Betriebswirtschaftliches Kolloquium (BKO), Angewandte Mathematik, Wahlfach
Variante 2:
Klausur*: Betriebswirtschaftliche Fachklausur, Deutsch, Angewandte Mathematik
Mündliche Prüfung: Betriebswirtschaftliches Kolloquium (BKO), Lebende Fremdsprache (Englisch (B2), Französisch, Spanisch, Italienisch, Russisch etc. (B1)), Wahlfach
Variante 3:
Klausur*: Betriebswirtschaftliche Fachklausur, Deutsch, Angewandte Mathematik, Lebende Fremdsprache (Englisch (B2) oder Französisch, Spanisch, Italienisch, Russisch etc. (B1))
Mündliche Prüfung: Betriebswirtschaftliches Kolloquium (BKO), Wahlfach
*) mit zentral vorgegebenen Aufgaben in Deutsch, Lebende Fremdsprache (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch), AM (Angewandte Mathematik)
Wahlfächer HAK und AUL (Lehrplan 2014) und HAK-B (Lehrplan 2015):
Religion / Ethik (bei einer entsprechenden Schulversuchsgenehmigung): „Religion“ / „Ethik"
Kultur: Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“
Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume: „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“
Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume: „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ (im AUL kein Prüfungsfach)
Naturwissenschaften: „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“
Recht: „Recht“
Volkswirtschaft: „Volkswirtschaft“
Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache): „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Lebende Fremdsprache“(B1)
Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden Lebenden Fremdsprachen): „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und „Lebende Fremdsprache“(B1)
Wirtschaftsinformatik: „Wirtschaftsinformatik“
Seminar … (mit Bezeichnung des Seminars): Seminar mindestens 4 Wochenstunden (bei Fremdsprachen mindestens 6 Wochenstunden)
Freigegenstand … (mit Bezeichnung des Freigegenstandes): Freigegenstand mindestens 4 Wochenstunden (bei Fremdsprachen mindestens 6 Wochenstunden)
Slowenisch: nur an der Zweisprachigen HAK in Klagenfurt, wenn zur Klausur das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gewählt wurde
Deutsch: nur an der Zweisprachigen HAK in Klagenfurt, wenn zur Klausur das Prüfungsgebiet „Slowenisch“ gewählt wurde
Charakteristika der abschließenden Prüfungen:
Diplomarbeit mit einem betriebswirtschaftlichen Schwerpunkt (einschließlich deren Präsentation und Diskussion)
Antritt nur mit einem positiven Jahreszeugnis des V. Jahrganges
zentrale Klausuren (Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch, Angewandte Mathematik) und nicht-zentrale Klausuren (Betriebswirtschaftliche Fachklausur, Russisch, etc.)
mögliche mündliche Kompensationsprüfungen von negativen Klausuren
Themenbereiche bei der mündlichen Prüfung
Kompensationsprüfungen und mündliche Teilprüfungen: Prüferin bzw. Prüfer und fachkundige Beisitzerin bzw. fachkundiger Beisitzer (kann auch 2. Prüferin bzw. Prüfer sein), gemeinsamer Notenantrag
Nachweis eines Pflichtpraktikums im Umfang von 300 Stunden (HAK), 150 Stunden (AUL)
Zusatzprüfung
§ 41 SchUG:
(1) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung an einer höheren Schule Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen, wenn solche gesetzlich vorgesehen sind und an der Schule geeignete Prüferinnen bzw. Prüfer zur Verfügung stehen. Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt auf Antrag der Prüfungskandidatin bzw. Prüfungskandidaten. Der Prüfungskommission (§ 35) gehört in diesem Fall auch die Prüferin bzw. der Prüfer und bei mündlichen Teilprüfungen auch die Beisitzerin bzw. der Beisitzer des Prüfungsgebietes der Zusatzprüfung an. Die Beurteilung der Leistungen der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung gemäß § 38 Abs. 6; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Prüfungszeugnis (§ 39) zu beurkunden.
(2) Personen, die eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung oder eine Reife- und Befähigungsprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen von der Schulleitung einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Termine für die abschließende Prüfung der betreffenden Schule stattfinden.
(3) Die §§ 35 bis 40 finden auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sinngemäß Anwendung.
Zulassungsvoraussetzungen zum Besuch einer Universität
§ 69 Abs. 2 SchOG:
(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden höheren Schule berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
Die Reife- und Diplomprüfung ermächtigt nach der Universitätsberechtigungsverordnung (UBVO, BGBl. II 44/1998 in der geltenden Fassung) nicht immer zum Studium aller Studienrichtungen der Universitäten. Durch Zusatzprüfungen kann die Universitätsberechtigung erweitert werden. Zusatzprüfungen sind daher nur in jenen Unterrichtsgegenständen zulässig, die in der Universitätsberechtigungsverordnung vorgesehen sind, d.s. Latein, Darstellende Geometrie sowie Griechisch. Eine Ablegung von Zusatzprüfungen zum Erwerb von anderen Berechtigungen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Daher handelt z. B. die Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie den Antrag auf Ablegung einer Zusatzprüfung zur Reife- und Diplomprüfung in „Spanisch“ ablehnt, weil dieser Unterrichtsgegenstand in der Universitätsberechtigungsverordnung nicht vorgesehen ist (Erk. des VerwGH vom 30. September 1992, Zl. 92/10/0071).
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