Berechtigungen
Berechtigungen mit dem Abschluss einer Handelsakademie oder eines Aufbaulehrganges (Tages- und Abendform)
Neben einer umfassenden Allgemeinbildung und höheren kaufmännischen Bildung bietet die Ausbildung an der Handelsakademie folgende Berechtigungen:
Zugang zu Universitäten, Kollegs, Akademien, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen
Gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 in der geltenden Fassung berechtigt das Reife- und Diplomprüfungszeugnis der Handelsakademie, zum Besuch einer Universität, eines Kollegs und einer Akademie, gemäß Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993 in der geltenden Fassung, zum Besuch eines Fachhochschul-Studienganges sowie gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 in der geltenden Fassung, zum Besuch einer Pädagogischen Hochschule.
Berechtigungen gemäß Berufsausbildungsgesetz
Gleichhaltung von schulischen Ausbildungsabschlüssen mit facheinschlägigen Lehrabschlüssen gemäß § 34a Berufsausbildungsgesetz (BAG).
Gemäß § 34a BAG und Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend GZ BMWFJ-33.800/0005-I/4/2012 vom 27. Februar 2013 gilt für den Bereich der beruflichen Qualifikationen, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge sowie des Sozialversicherungsrechtes das Prüfungszeugnis, mit dem der erfolgreiche Abschluss einer österreichischen Handelsakademie oder deren Sonderformen einschließlich der Schulversuche nachgewiesen wird, zumindest als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlussprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung.
Dieser Erlass schließt folgende Lehrberufe ein:
- Bürokaufmann/frau
- Finanz- und Rechnungswesenassistenz
- Buchhaltung (auslaufend)
Gemäß oben genanntem Erlass darf für diese Lehrberufe kein Lehrvertrag abgeschlossen werden.
Der Antritt zur Lehrabschlussprüfung (auf freiwilliger Basis) bleibt allerdings möglich, um den Nachweis der beruflichen Qualifikationen auch auf diese Weise erbringen und ein Lehrabschlussprüfungszeugnis erhalten zu können.
Berechtigungen gemäß Gewerbeordnung
Gemäß Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung und erlassenen Verordnungen sowie Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit BMWA-30.599/0341-I/7/2005 vom 5. April 2006 sind folgende gewerblichen Berechtigungen für die selbstständige Ausübung reglementierter Gewerbe verbunden.
Zugang zur selbstständigen Ausübung reglementierter Gewerbe
Gewerbe | Weitere Voraussetzung |
---|---|
Immobilientreuhänder/in (Immobilienmakler/in und -verwalter/in) BGBl. II Nr. 58/2003 |
Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjähriger Tätigkeit und der Befähigungsprüfung |
Inkassoinstitut BGBl. II Nr. 59/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2008 |
Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjähriger Tätigkeit |
Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektiv/in / Bewachungsgewerbe) BGBl. II Nr. 82/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2008 |
Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjähriger Tätigkeit und der Befähigungsprüfung |
Spediteure einschließlich der Transportagenten BGBl. II Nr. 83/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2008 |
Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjähriger Tätigkeit; Fachrichtung: Entrepreneurship und Management mit Geschäftsfeld Logistik oder Speditionswirtschaft Ausbildungsschwerpunkt: |
Überlassung von Arbeitskräften BGBl. II Nr. 92/2003 |
Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjähriger Tätigkeit und der Befähigungsprüfung |
Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation BGBl. II Nr. 94/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 294/2010 |
Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjähriger Tätigkeit |
Entfall der Unternehmerprüfung
Gemäß § 8 Abs. 2 Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der geltenden Fassung, entfällt der Prüfungsteil „Unternehmerprüfung“. Die Unternehmerprüfung ist Voraussetzung für die selbstständige Ausübung eines reglementierten Gewerbes oder für Ausübung der Funktion einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin /eines gewerberechtlicher Geschäftsführer.
Berechtigungen in der Europäischen Union (inkl. EWR-Staaten und Schweiz)
Die mit dem Reife- und Diplomprüfungszeugnis abgeschlossene Ausbildung ist ein reglementierter Ausbildungsgang gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU. Das Ausbildungsniveau entspricht Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie.
Einstufung gemäß NQR-Gesetz
Diese Qualifikation wurde nach § 8 NQR-Gesetz (BGBl. I Nr. 14/2016) auf das Niveau 5 des Nationalen Qualifikationsrahmens zugeordnet. Dies entspricht dem Niveau 5 des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) entsprechend der Empfehlung des Rates (2017/C 189/03).
Gemäß Schulunterrichtsgesetz (SchUG) § 42. Abs. 1 gelten die Berechtigungen auch für die Inhaberinnen / Inhaber eines Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnisses.
Verknüpfte Downloads
BMUKK-12.200/0006-II/7a/2013 vom 2. Mai 2013
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erledigung-i-bmukk-12-200-0006-ii-7a-2013-13-05-2013.pdf 144.74 KB -
beilage-schreiben-v-bmwfj.pdf 148.51 KB -
gleichhaltungen-lehrberufe.pdf 111.45 KB -
gleichhaltungen-schulen.pdf 81.75 KB