Bewertung und Nostrifikation ausländischer Zeugnisse
Bewertung ausländischer Zeugnisse
Die Bewertung ausländischer Abschlusszeugnisse soll die Einschätzung des Werts im Ausland erworbener Schulabschlüsse erleichtern sowie eine grundsätzliche Beurteilung der Vergleichbarkeit mit einem österreichischen Schulabschluss ermöglichen.
Die ausgestellte Bewertung unterstützt vor allem bei der Arbeitsplatzsuche.
Die Bewertung ersetzt nicht die Anerkennung von Qualifikationen für den Zugang zu gesetzlich geregelten Berufen oder die Nostrifizierung von Zeugnissen.
Der Antrag ist kostenlos und online unter dem folgenden Link einzubringen: www.asbb.at
Information zur Bewertung von ausländischen Berufsbildungsabschlüssen
Nostrifikation ausländischer Zeugnisse
Nostrifikation eines ausländischen Zeugnisses einer kaufmännischen Schule der Sekundarstufe II.
Die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse beruht auf einem Vergleich des im Ausland zurückgelegten Schulbesuches und der im Ausland abgelegten Prüfungen mit österreichischen Lehrplänen. Sollten einzelne Unterrichtsgegenstände oder Lehrstoffgebiete nicht ausreichend nachgewiesen werden können, sind entsprechende Zusatzprüfungen nachzuholen.
Ein Ansuchen um Nostrifikation ausländischer Zeugnisse kann nur dann gestellt werden, wenn es sich um Zeugnisse ausländischer Schulen handelt, deren Status dem einer österreichischen öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule entspricht und glaubhaft gemacht wird, dass die Nostrifikation für das Erlangen einer angestrebten Berechtigung oder eines angestrebten Anspruches erforderlich ist. Falls die staatliche Anerkennung der betreffenden Schule im Ausland nicht einwandfrei aus dem Zeugnis ersichtlich ist, ist ein entsprechender Nachweis der dortigen Schulbehörde zu erbringen.
Notwendige Unterlagen1):
Begründetes Ansuchen (siehe Merkblatt – Seite 3)
Original des Abschlusszeugnisses und der Jahreszeugnisse
Geburtsurkunde
Urkunde über die Namensänderung (z. B. Heiratsurkunde, …) im Original2)
Staatsbürgerschaftsnachweis im Original (für österreichische Staatsbürger/innen)
Meldebestätigung mit österreichischem Hauptwohnsitz (bei ausländischer Staatsbürgerschaft oder EU-Bürger/innen)
1) Ausländische Urkunden sind grundsätzlich zu beglaubigen, wobei je nach Staat unterschiedliche Beglaubigungsvorschriften zur Anwendung kommen (siehe Beglaubigungsvorschriften unten).
Bei Fremdsprachigkeit ist eine durch eine/n in Österreich offiziell registrierte/n, gerichtlich beeidete/n Übersetzer/in angefertigte Übersetzung erforderlich. Die Übersetzung muss mit der Originalurkunde bzw. mit einer beglaubigten Kopie (ausgenommen Diplom/Abschlusszeugnis) amtlich fest verbunden sein. Im Ausland angefertigte Übersetzungen sind entsprechend zu beglaubigen.
2) Nur erforderlich, wenn der derzeitige Name nicht mit dem Namen auf dem Diplom/Abschlusszeugnis ident ist.
Bitte schicken Sie Originalunterlagen nur nach Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter per Post!
Gebühren
Ansuchen | € 14,30 |
Abschlusszeugnis | € 14,30 |
weitere Zeugnisse je | € 14,30 |
Beilagen (zB Meldebestätigung, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde) je | € 3,90 |
Beurkundung | € 14,30 |
Verwaltungsabgaben
Bescheid | € 6,50 |
Beurkundung | € 2,10 |
Beglaubigungsvorschriften
Volle diplomatische Beglaubigung
Ausländische Urkunden aus dem Bildungsbereich, die in Österreich zu amtlichen Zwecken vorgelegt werden, bedürfen grundsätzlich der innerstaatlichen Beglaubigung des jeweiligen Staates (d.h. Unterrichtsbehörde, Außenministerium) sowie der Überbeglaubigung durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde im Ausstellungsland (Botschaft, Konsulat, Honorarkonsulat).
Beglaubigung in der Form der Apostille
Eine volle diplomatische Beglaubigung von Urkunden aus dem Bildungsbereich entfällt bei Vertragsstaaten des „Haager Beglaubigungsübereinkommens“ (Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung), wenn diese Urkunden mit der Apostille versehen sind.
Dies sind derzeit folgende Staaten: Albanien, Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bahamas, Bahrain, Barbados, Belarus, Belize, Bolivien, Botsuana, Brasilien, Brunei Darussalam, Chile, China – nur Sonderverwaltungsgebiete Macau und Hongkong, Costa Rica, Dänemark, Dominica, Ecuador, El Salvador, Estland, Fidschi, Georgien, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guyana, Honduras, Indien, Irland, Island, Israel, Jamaika, Japan, Kap Verde, Kasachstan, Kolumbien, Republik Korea, Lesotho, Lettland, Liberia, Litauen, Luxemburg, Malawi, Malta, Marokko, Marshallinseln, Mauritius, Mexiko, Moldau, Monaco, Namibia, Neuseeland, Nicaragua, Niue, Oman, Palau, Panama, Paraguay, Peru, Portugal, Russische Föderation, Samoa, San Marino, São Tomé und Principe, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Schweiz, Seychellen, Singapur, Spanien, Südafrika, Suriname, Swasiland, Tonga, Trinidad und Tobago, Türkei, Ukraine, Uruguay, Vanuatu, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Befreiung von jeglicher Beglaubigung
Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Nordmazedonien, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn.
Nützliche Links
Gerichtsdolmetscher/innen Österreichs
Nostrifikationen anderer Schulbereiche
Anerkennung Studienabschlüsse von Hochschulen
Ansprechperson
Norbert Hanauer, ADir
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Abteilung I/11
1010 Wien, Minoritenplatz 5
T: 01 53120 / 4427
F: 01 53120 / 814427
M: norbert.hanauer@bmbwf.gv.at
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